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Heirat in Thailand
Die Heirat kann von einem beliebigen thailändischen Bezirksamt vorgenommen werden. Sie verläuft absolut nüchtern und hat nichts Feierliches an sich. Dies ist der privaten Feier im Rahmen einer buddhistischen Zeremonie vorbehalten.

Der/die Ausländer/in benötigt zur Heirat:
● Reisepass
● Ehefähigkeitszeugnis (max. 6 Monate alt)

Zur Erlangung des Ehefähigkeitszeugnisses wiederum benötigt man einige Unterlagen, die es dem deutschen Standesbeamten ermöglichen, dies zu beurteilen. So z. B. ein Scheidungsurteil einer früheren Ehe oder eine Sterbeurkunde eines früheren Ehepartners. Da der Beamte, für seine Prüfung sehr individuelle Anforderungen stellen kann, sollte man sich vorher beim heimischen Standesamt erkundigen. Die thailändischen Unterlagen, die vom Standesamt gefordert werden, müssen in die deutsche Sprache übersetzt und von der Botschaft legalisiert werden.

Nach Erhalt des Ehefähigkeitszeugnisses stellt die Deutsche Botschaft dann eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus.

Der/die Thailänder/in (ab 20 Jahre) benötigt zur Heirat:
● Reisepass oder ID-Karte
● Geburtsurkunde
● Hauspapier
● Ledigkeitsbescheinigung (max. 6 Monate alt), bzw. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners

Nach Scheidung einer früheren Ehe müssen Frauen eine Wartezeit von 310 Tagen, bis zu einer erneuten Eheschließung, einhalten. Diese Wartezeit lässt sich notfalls durch ein gynäkologisches Gutachten, das keine Schwangerschaft besteht, verkürzen.

Nach erfolgter Eheschließung muss die Heirat dann noch von der deutschen Botschaft legalisiert werden.

Wenn aus der nun geschlossenen Ehe Kinder hervorgehen, sollte unbedingt daran gedacht werden, bei der deutschen Botschaft dann auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. In diesem Fall erlangt das Kind dann sowohl die deutsche, wie auch die thailändische Staatsangehörigkeit.

Für Bürger/innen aus Österreich oder der Schweiz ist dies weitgehend gleich geregelt.

Das thailändische Verfassungsgericht hat 1993 entschieden, dass Thailänderinnen nach Ihrer Heirat nicht mehr unbedingt den Familiennamen des Ehemannes annehmen müssen. Ihnen steht frei, ihren bisherigen Mädchennamen weiterzuführen. Der/die Thai ist verpflichtet, nach erfolgter Heirat den Familienstand und evtl. den Familiennamen in der ID-Karte und im Melderegister ändern zu lassen. Bei der Beantragung eines neuen Passes wird dies kontrolliert..

Ehegattennachzug nach D nur mit Sprachkenntnissen
Am 28 August 2007 ist das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis davon abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Zertifikat Sprachprüfung A1 “Start Deutsch 1” des Goethe-Instituts wird als Nachweis anerkannt. Da es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, werden andere EU-Staaten ähnliche Forderungen an die zuziehenden Ehegatten stellen.

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
Nach thailändischem Recht werden die nach dem deutschen Recht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften nicht anerkannt. Eine Registrierung einer solchen Partnerschaft ist daher bei keiner thailändischen Behörde möglich.

Portal zu Ausländerrecht:
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Siehe auch die Rubriken:
Rechtsanwälte für thailändisches Recht
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